Neben unserer Vereinssatzung finden Sie am Ende der Seite die Nutzerordnung für die Bearbeitung der Digitalisate aus dem Staatsarchiv Köslin und die auf der Mitgliederversammlung 2003 beschlossene Ordnung für Forschungsgruppen.

Satzung

Beschlossen von der Gründungsversammlung in Greifswald am 30. September 2000, der Mitgliederversammlung in Travemünde am 13. Januar 2001 und der Mitgliederversammlungen 2008 und 2017 in Greifswald.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Pommerscher Greif e.V. – Verein für pommersche Familien- und Ortsgeschichte“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Greifswald. Er ist beim Amtsgericht Greifswald im Vereinsregister eingetragen am 10.6.2002 unter Nr. 0757.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, nämlich wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Erforschung, Pflege und Förderung der Orts- und Familiengeschichte auf der Grundlage wissenschaftlicher Methodik und Dokumentation. Darin eingeschlossen sind wissenschaftliche Nachbargebiete wie Heraldik, Sphragistik und Namensforschung.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Sammlung familien- und ortsgeschichtlicher Quellen, die in einer Beziehung zu Pommern stehen, zur Wahrung des kulturellen Erbes, ihre Aufbereitung, Sicherung und wissenschaftliche Auswertung;
  • Veröffentlichung ortsgeschichtlicher genealogischer und heraldischer Arbeiten;
  • Herausgabe familien- und ortsgeschichtlicher Periodika;
  • Pflege und Ausbau von vereinseigener Bibliothek und Archiv;
  • Forschungsberatung;
  • Förderung des Austausches von Forschungsergebnissen;
  • Pflege der Beziehungen zu Institutionen und Personen verwandter Zielsetzung im nationalen und internationalen Rahmen, insbesondere durch Schriftentausch und Forschungshilfe sowie gemeinsame Veranstaltungen;
  • Förderung des Austausches von Informationen über Pommern mit dem Ziel der Völkerverständigung.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die über den Verein zugänglichen Forschungsergebnisse dürfen nicht gewerblich genutzt werden. Berufsgenealogen dürfen aus ihrer Mitgliedschaft beim Verein keinen gewerblichen Nutzen ziehen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche, korporative, fördernde und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliches Mitglied können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Vereinigungen und Körperschaften können als korporative Mitglieder ohne Stimmrecht beitreten.

3. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft wird, nach Genehmigung durch den Vorstand, mit der ersten Beitragszahlung wirksam.

4. Die Mitgliedschaft endet:

a. durch Austritt, der jeweils zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist; über begründete Ausnahmen hiervon entscheidet der Vorstand,

b. durch Tod,

c. durch Ausschluss aufgrund vereinswidrigen Verhaltens in Wort, Schrift und Tat, Verstoßens gegen die Satzung oder Verletzung der durch die Satzung oder Gemeinschaftsbeschluss begründeten Verpflichtungen zum Nachteil seiner Mitglieder und des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Beschlüsse hierzu bedürfen der 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Gesamtvorstandes. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss zum Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen ein Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

5. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen nach Beendigung der Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche gegen den Verein mehr zu. Schadenersatzansprüche des Vereins, die sich z.B. aus der Verletzung von §2 Abs. 5 ergeben, bleiben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.

6. Mitglieder können den Status eines fördernden Mitgliedes (Förderers) erwerben.

a. Fördernde Mitglieder verpflichten sich in einer Erklärung an den Vorstand, mindestens den dreifachen Beitrag eines ordentlichen Mitgliedes zu zahlen.

b. Diese Verpflichtung kann frühestens drei Jahre nach Abgabe der Erklärung zurückgezogen werden. Der Status als förderndes Mitglied kann von vornherein auf diesen oder einen längeren Zeitraum begrenzt werden; der erhöhte Beitrag kann unbeschadet der Eigenschaft als Förderer für den von der Erklärung erfaßten Zeitraum in einer Summe im voraus gezahlt werden.

c. Der Status erlischt, wenn die übernommenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden.

d. Fördernde Mitglieder werden in geeigneter Weise als solche bekannt gemacht, sofern sie nicht ausdrücklich wünschen, nicht namentlich genannt zu werden.

e. Handelsgesellschaften, die gewerbsmäßig genealogische oder heraldische Forschungen durchführen, sowie ihre Gesellschafter als Einzelpersonen können nicht fördernde Mitglieder werden.

7. Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, kann die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie sind berechtigt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 4 Beiträge

1. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres fällig, für Neumitglieder unverzüglich nach der Aufnahme. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Ein- und Austritten während des Jahres, auch bei Ausschluss, ist stets der volle Jahresbeitrag zu zahlen.

2. Bleibt ein Mitglied seinen Beitrag bis zum Ende des Kalenderjahre, für das der Beitrag fällig ist, schuldig, kann es vom Vorstand auf Antrag ausgeschlossen werden. Der Vorstand ist berechtigt, zweimal schriftlich die Zahlung anzumahnen und die zweite Mahnung mit einer Postnachnahme über den rückständigen Betrag zuzüglich Kosten zu verbinden; die Verweigerung der Annahme führt zu einem Antrag auf Ausschluss. Der Ausschluss aus den hier aufgeführten Gründen kann auf Antrag rückgängig gemacht werden, wenn die Frage der rückständigen Beiträge und der dadurch entstanden Kosten geklärt ist.

3. Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.

§ 5 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.
  • der Beirat

2. Die Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen können ersetzt werden.

3. Über jede Sitzung der Vereinsorgane ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Schriftführer zu unterzeichnen und vom jeweiligen Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden,
  • dem zweiten Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Schriftführer,
  • mindestens einem weiteren Mitglied; im Falle der Existenz von Forschungsgruppen mindestens zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines Forschungsgruppenleiter sein soll.

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt und bleibt bis zur folgenden Mitgliederversammlung im Amt. Die Vorstandsmitglieder bleiben, falls sie nicht zurücktreten, auch nach Ablauf bis zu den Neuwahlen im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während seiner Amtszeit überträgt der Vorstand die Befugnisse des Ausscheidenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung einem geeigneten Mitglied.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende darf von seiner Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

4. Der Vorstand tritt bei Bedarf zu Vorstandssitzungen zusammen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Sitzungen können auch als „virtuelle Konferenz“ (Telefonkonferenz oder per Internet) durchgeführt werden, sofern alle Mitglieder des Vorstandes zustimmen und ein ordnungsgemäßes Protokoll gefertigt wird. Abstimmungen können auch schriftlich erfolgen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, mit Ausnahme im Falle des § 3, Abs. 4. c) dieser Satzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten. Sie können von allen Mitgliedern eingesehen werden.

5. Ein Mitglied des Vorstandes ist für datenschutzrechtliche Belange zuständig.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen

  • als Jahresmitgliederversammlung in der ersten Hälfte des Kalenderjahres,
  • auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder,
  • auf Vorstandsbeschluß.

2. Die Mitglieder sind mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch die Übersendung der Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in der Mitgliederzeitschrift „Sedina-Archiv“ oder per Email oder auf anderem postalischen Weg einzuladen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, sofern außer dem Sitzungsleiter 2 weitere Mitglieder anwesend sind. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende, in dessen Abwesenheit ein zu bestimmendes ordentliches oder Ehrenmitglied. Jedes anwesende ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied hat eine Stimme. Für Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.

4. Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben oder anderen Mitgliedern eine schriftliche Vollmacht erteilen. Kein Mitglied darf mehr Stimmen als 10% der aktuellen Mitgliederzahl aus Vollmachten vertreten. Jede Vollmacht soll bestimmte Weisungen des Vollmachtsgebers zur Abgabe seiner Stimme zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung enthalten; diese Weisungen sind verbindlich. Eine Stimmenübertragung zur Auflösung des Vereins ist nicht möglich. Der Anwesenheit gleichberechtigt ist eine fernmündliche Teilnahme, sofern die technischen Möglichkeiten hierfür bestehen (durchgängige öffentliche Übertragung in beide Richtungen) und die anwesenden Mitglieder zustimmen.

5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

6. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit Einbeziehung der Vollmachten. Satzungsänderungen müssen 3 Monate vor der bevorstehenden Mitgliederversammlung schriftlich beantragt werden. Eingehende Änderungsanträge sind allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung nach § 7, Abs. 2 schriftlich mitzuteilen.

7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr mit anschließender Aussprache,
  • Entgegennahme des Arbeitsberichts der Ausschüsse, Forschungsgruppen und des Beirates,
  • Entgegennahme des Kassenberichts und des Revisionsberichts der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Durchführung der anstehenden Wahlen sowie Bestellung von zwei Kassenprüfern für die nächste Wahlperiode; letztere sollten jeweils so amtieren, daß bei einer Neuwahl ein Kassenprüfer aus dem vorigen Jahr sein Amt weiterführt,
  • Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages
  • Beschlußfassung über vorliegende Anträge, insbesondere zur Ernennung von Ehrenmitgliedern, zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins (siehe §10 Ab.).

§ 8 Beirat, Ausschüsse und Forschungsgruppen

1. Aus geeigneten und zur Mitarbeit bereiten Vereinsmitgliedern kann ein Beirat gebildet werden. Die Mitglieder des Beirats unterstützen den Vorstand bei der Durchführung der Vereinsaufgaben mit Rat und Tat. In Sonderfällen können zu Beiratsmitgliedern auch Nichtmitglieder berufen werden.

2. Der Schriftleiter, sofern nicht zugleich Schriftführer, die Bibliotheks- und Archivleiter und die Vorsitzenden von Forschungsgruppen sind als solche Mitglieder des Beirats.

3. Der Vorstand kann für die Bearbeitung besonderer Aufgaben Ausschüsse einsetzen, deren Leiter vom Vorstand benannt werden und die ihm verantwortlich sind. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom jeweiligen Ausschussleiter im Einvernehmen mit dem Vorstand berufen.

4. Die Mitglieder des Vereins können sich zu Arbeitsgruppen mit bestimmten regionalen oder fachlichen Schwerpunkten zusammenschließen. Durch Anmeldung und Genehmigung durch den Vorstand kann eine Arbeitsgruppe zu einer Forschungsgruppe mit einer inneren Leitung werden. Ihr Leiter oder sein Stellvertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Beirates mit Stimmrecht teilzunehmen. Der Vorstand hat das Recht, nach Anhören des Beirates eine Forschungsgruppe aus besonderem Grund aufzulösen. Gegen diesen Beschluß hat die Forschungsgruppe ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung, die endgültig entscheidet.

5. Näheres zu Beirat, Forschungsgruppen und Ausschüssen und sowie weiteren vereinsinternen Abläufen kann durch besondere vom Vorstand vorgeschlagene Vereinsordnungen geregelt werden. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig.

§ 9 Kooperation mit anderen Vereinen und Institutionen

1. Der Verein kann Verbände oder Vereine, die ähnliche Ziele gemäß § 2 haben, durch Erwerb der Mitgliedschaft unterstützen. Der Verein arbeitet eng mit der Gesellschaft für pommersche Geschichte, Altertumskunde und Kunst e.V., Sitz Greifswald, zusammen.

2. Der Vorstand kann zum Zwecke des Austauschs von Veröffentlichungen mit anderen Vereinen und Institutionen Tauschpartnerschaften abschließen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Haftung

1. Der Verein kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder an einen steuerbegünstigten gemeinnützigen Verein, die im Sinne des § 2 der Satzung tätig sind. In jedem Falle ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden. Es ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

3. Die Liquidation geschieht durch den Vorsitzenden oder einen von der Mitgliederversammlung bestellten Liquidator. Neue Geschäfte dürfen, nachdem die Liquidation beschlossen ist, nur noch insoweit abgeschlossen werden, als sie zur Abwicklung erforderlich sind.

4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur mit ihren für das laufende Jahr fälligen Beiträgen. Hiervon unbenommen sind Schadenersatzansprüche insbesondere aufgrund einer Verletzung von § 2 Abs.5.

5. Soweit vorstehende Satzung keine rechtsgültige abweichende Regelung trifft, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und das geltende Vereinsrecht.

Forschungsgruppenordnung, Neufassung vom 10.03.2018

Ordnung über die Nutzung von Digitalisaten aus dem Staatsarchiv Köslin