Der Generaldirektor der Polnischen Staatsarchive hat am 22. Dezember 2011 die entsprechende Verordnung so geändert, dass ab sofort das selbstständige Anfertigen von Digitalaufnahmen mit eigener Digitalkamera ohne Gebührenerhebung erlaubt ist. Dies betrifft auch das Aufnehmen von Abbildungen an Mikrofilm-Lesegeräten, eingeschlossen sind auch Mikrofilme, die aus anderen Staatsarchiven ausgeliehen sind.
Digitalaufnahmen sind an einige Bedingungen geknüpft:
• Die Aufnahmen müssen für den persönlichen, insbesondere wissenschaftlichen Gebrauch angefertigt werden; d.h. es dürfen keine kommerziellen Absichten wie Herausgabe / Publikation der Fotografien beabsichtigt sein;
• Die Aufnahmen erfolgen in einer für das Archivgut nichtschädigenden Art, insbesondere ist die Verwendung zusätzlicher Beleuchtung untersagt;
• Andere Benutzer des Archivs dürfen bei den Aufnahmen nicht gestört werden, insbesondere dürfen keine Stative verwendet werden;
• Es darf nicht mehr als 75% der jeweiligen Archiveinheit fotografiert werden;
• Digitales Fotografieren ist keine Prämisse dafür, dass bisher nicht zugängliches Material zugänglich gemacht wird, wenn verwertbare Kopien vorliegen oder wenn dieses aus konservatorischen Gründen nicht zugänglich gemacht wird;
• Die Aufnahmen müssen am Ort ausgeführt werden, an dem die Archivalien gewöhnlich zugänglich sind, so dass keine zusätzlichen Abläufe entstehen oder zusätzliche Arbeitsplätze notwendig werden;
• Der in der Benutzeranmeldung angegebene Umfang der Dokumente darf nicht überschritten werden;
• Das Aufnehmen darf keine zusätzlichen Risiken in Bezug auf die gewöhnliche Nutzung der Archivalien verursachen und keine rechtlichen Störungen bewirken.
Vor dem Beginn der Aufnahmen ist der Vordruck einer „Absichtserklärung für das selbstständige Kopieren von Archivmaterial mit eigener Ausrüstung des Archivbenutzers“ (Deklaracja zamiaru samodzielnego wykonywania kopii materiałów archiwalnych własnym sprzętem użytkownika zasobu archiwalnego) auszufüllen. Neben dem Namen des Benutzers sind der Name des Staatsarchivs, das Thema der Forschungsarbeit sowie die Archivstücke mit Signatur anzugeben. Mit der Unterschrift wird eine Verpflichtung des Benutzers eingegangen, dass die Aufnahmen ausschliesslich für den eigenen Gebrauch angefertigt werden und dass diese nicht direkt publiziert werden. Ebenfalls wird bestätigt, dass der maximale Umfang der Aufnahmen 75% jeder Archiveinheit nicht übersteigt und dass die Rechtsvorschriften, insbesondere der Datenschutz eingehalten wird. Zudem verpflichtet sich der Benutzer, dass mit den Archivalien pfleglich umgegangen wird und dass sie unbeschädigt zurückgegeben werden. Die Erklärung wird vom Archivdirektor oder eines von ihm Bevollmächtigten gegengezeichnet. Bei Zuwiderhandlungen gegenüber den Vorschriften kann der Archivdirektor den Zugang zum Archivmaterial verweigern.
Um ein Durcheinanderbringen von Archivalien zu vermeiden, darf neu die diensthabende Aufsicht bzw. der Vorgesetzte die Aufzeichnungen der Archivbesucher kontrollieren.
Sehr geehrter Herr Hauke,
für Ihre Übersetzung danke ich Ihnen sehr! Nicht, weil ich vielleicht in Polen forschen wollte, Nein: in Pforzheim erlaubt das Stadtarchiv den Ahnenforschern nicht, für ein Ortsfamilienbuch die offiziellen Einträge zu fotografieren!!! Von Hand abschreiben, das ist erlaubt.
Ich danke auch Frau Ott, dass sie über Ihre Übersetzung in der compgen-mailingliste berichtet hat.
Mit freundlichen sonntäglichen Forschergrüßen
Karla Kellner