Deutsche und polnische digitale Bibliotheken auf dem gemeinsamen Weg in die Europeana

In Ergänzung zum Beitrag in diesem Blog über das gemeinsame Digitalisierungsprojekt der Bibliotheken aus Greifswald und Stettin finde ich heute einen Bericht von  Hans-Jakob Tebarth von der  Martin-Opitz-Bibliothek in  Herne über eine gemeinsame Tagung in Lodz/Łódź. An der Fach- und Fortbildungstagung der Arbeitsgemeinschaft der Bibliotheken und Sammlungen zur Geschichte und Kultur der Deutschen im östlichen Europa nahmen über 40 Fachleute aus Deutschland, Polen und anderen osteuropäischen Staaten teil. In einem Themenkomplex ging es speziell um Digitalisierungsprojekte. Lesen sie den interessanten Tagungsbericht   in: H-Soz-u-Kult, 17.02.2012.

 

Einschränkung bei neuen Regeln für Auslandskorrespondenz (Polnische Staatsarchive)

Nach Auskunft von Lukasz Bielecki, Poznań, hält es das Staatsarchiv in Poznań so, dass die früher in diesem Blog (15.1.2012) beschriebene Regelung nur bei einer offiziellen Beglaubigung von Kopien durch das Staatsarchiv angewendet wird. D.h. es betrifft Personen, die im Rahmen eines Verwaltungsvorgangs Kopien mit Rechtskraft anfordern (z.B. Geburtsurkunden für amtliche Zwecke). Dies dürfte aber Genealogen nur am Rande betreffen, wenn Auszüge aus Registern nur für eigene Familienforschungszwecke verwendet werden sollen. Hier werden vom Staatsarchiv in Poznań Kopien ohne Einschränkungen versandt. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass in einigen anderen Archiven gegenwärtig noch Missverständnisse bestehen.

Neue Regeln für die Auslandskorrespondenz von polnischen Staatsarchiven

Das polnische Gesetzbuch des Verwaltungsverfahrens wurde im Dezember 2010 geändert. Damit ergeben sich für alle polnischen Amtsstellen, auch für die Staatsarchive, neue rechtliche Grundlagen für die Auslandskorrespondenz. Obwohl die Regelung auf den Behördenverkehr mit Auslandspolen zielt, sind ausländische Antragsteller von Staatsarchiven (z.B. bei Bestellungen von beglaubigten Kopien mit Rechtskraft) aufgrund der Allgemeingültigkeit der Regelungen ebenfalls betroffen.

Der im Ausland lebende oder seinen Sitz im Ausland habende Antragsteller ist somit verpflichtet, zur Zustellung der Korrespondenz einen Bevollmächtigten mit Adresse in Polen zu benennen. Im Fall, dass solch ein Bevollmächtigter nicht bezeichnet wird, werden die für den Antragsteller bestimmten Schriften in den jeweiligen Akten mit „Zustellungswirkung“ belassen. Das heisst, die Schriften gelten als zugestellt und bleiben im Archiv, bis sie entweder persönlich abgeholt oder an eine polnische Adresse geschickt werden können.

Herzlichen Glückwunsch Pionier

Pommerisches Kirchenchronicon
Pommerisches Kirchenchronicon

Gestern wurde das 800 000ste Dokument bei den polnischen Bibliotheken online gestellt und jetzt, einen Tag später,  sind es schon wieder über 900 Dokumente mehr.  Mit ihrem rasanten Tempo, der excellenten Vernetzung z.b. mit Europeana und der Vifa Ost und den guten Suchmöglichkeiten bietet die PIONIER Network Digital Libraries Federation eine der besten Quellen für digitalisierte Literatur überhaupt.

Hier nur neue Pomeranica aus den letzten 4 Wochen: (mehr …)