Die Geburtsstunde des modernen Gesundheitswesens in Schwedisch-Vorpommern (1779)

Im Jahr 1779 herrschte im Gesundheitswesen von Schwedisch-Vorpommern und Rügen großes Chaos. Fürst Frederik Wilhelm von Hesselstein wandte sich an König Gustav III. von Schweden, um diese „Unordnung“ zu beenden. Das Ergebnis war die erste „Medicinal-Ordnung“ für Schwedisch-Vorpommern und Rügen, die der König am 7. Dezember 1779 in Kraft setzte.

Friedrich Wilhelm von Hessenstein, Gemälde von Georg David Matthieu (1762), Hessische Hausstiftung
Friedrich Wilhelm von Hessenstein, Gemälde von Georg David Matthieu (1762), Hessische Hausstiftung

Das Königliche Gesundheitskollegium: Die neue Aufsichtsbehörde

Diese neue Ordnung schuf ein „Gesundheits-Collegio“ in Greifswald, das fortan alle medizinischen Angelegenheiten überwachen sollte. Die Medizinprofessoren der Universität Greifswald und ihre Einrichtungen bildeten das Herzstück dieses Kollegiums. Es setzte sich aus Landräten, Medizinprofessoren, Universitätskuratoren sowie Stadt- und Garnisonsärzten zusammen. Der älteste Medizinprofessor leitete das Kollegium, das alle zwei Wochen tagte.

Strengere Regeln für Mediziner und Apotheker

Eine der wichtigsten Neuerungen war die Prüfungspflicht für alle medizinischen Berufe. Ärzte, Wundärzte, Chirurgen, Apotheker, Hebammen und Geburtshelfer mussten sich einer Prüfung durch das Kollegium unterziehen, um ihre Zulassung zu erhalten. Wer ohne gültige Prüfung tätig wurde, riskierte Geldstrafen oder sogar körperliche Züchtigung. Nur renommierte Ärzte konnten unter bestimmten Umständen von der Prüfung befreit werden.

Auch die Qualität der Ausbildung wurde verbessert: Ärzte mussten Anatomiekurse belegen und in einem Krankenhaus arbeiten, während Wundärzte zusätzlich Operationen an Leichen üben mussten. Hebammen und Geburtshelfer wurden auf ihr praktisches Können hin überprüft, und Apotheker mussten ihre Kenntnisse in Botanik und Chemie nachweisen.

Überwachung und Berichtspflicht

Das Gesundheitskollegium hatte weitreichende Befugnisse. Es entschied über Entschädigungen bei Behandlungsfehlern und überwachte alle Krankenhäuser. Ärzte waren verpflichtet, Krankheitsverläufe zu dokumentieren und dem Kollegium zu melden. Geheimrezepte („Arkana“) durften nur von erfahrenen Ärzten verwendet und mussten dem Kollegium auf Verlangen offengelegt werden.

Quacksalber und nicht zugelassene Praktizierende (wie „herumziehende Augen- und Zahnärzte“) mussten von den „Physici“ (Bezirksärzten) unverzüglich gemeldet werden. Apotheken wurden jährlich kontrolliert, um die Qualität der Medikamente und die Einhaltung der Preise zu sichern.

Andreas Mayer, Pomeraniae Anterioris Svedicae ac Principatus Rugiae Tabula | Nova Astronomicis Observationibus et Geometricis Dimensionibus Superstructa, Augsburg, 1763
Andreas Mayer, Pomeraniae Anterioris Svedicae ac Principatus Rugiae Tabula | Nova Astronomicis Observationibus et Geometricis Dimensionibus Superstructa, Augsburg, 1763 Quelle: https://geo.uni-greifswald.de/institut/sammlungen/kartensammlung-des-instituts-fuer-geographie-und-geologie/altkarten-von-pommern-1/

 

 

Fazit: Ein Fundament für das moderne Gesundheitswesen

Die „Medicinal-Ordnung“ von 1779 legte den Grundstein für ein strukturiertes und qualitätsgesichertes Gesundheitswesen in Schwedisch-Vorpommern und Rügen. Sie etablierte klare Zuständigkeiten, führte verbindliche Prüfungen ein und schuf Mechanismen zur Überwachung und Qualitätskontrolle, die für die damalige Zeit sehr fortschrittlich waren. Das Gesundheitskollegium nahm seine Arbeit am 4. August 1780 auf und markierte damit den Beginn einer neuen Ära in der medizinischen Versorgung der Region.

 

Quellen: H. D. Maronde: „Medicinal-Ordnung für Schwedisch-Vorpommern und Rügen“. In: Ärzteblatt Mecklenburg-Vorpommern. 4/2007

No. 17. Sr. königl. Majestät Bestellung eines Gesundheits-Collegii und publicirte Medicinal-Ordnung in Pommern und Rügen. 7. Dec. 1779.

in: Dähnert, Johann Carl,  tralsund

 

 

 

 

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